Mehr als 11 Millionen Menschen ziehen jährlich innerhalb Deutschlands um. 3 % davon ziehen sogar mehrmals in einem Jahr um. Und das, obwohl ein Umzug mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Vor allem Haushalte mit geringen Einkommen müssen für einen Umzug oftmals lange sparen. Gerade Umzugsunternehmen in belebten Städten wie Köln können häufig sehr teuer sein. Doch wer Hartz 4 bezieht, hat möglicherweise Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei einem Umzug. Jedoch übernimmt das Arbeitsamt die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Und um eine lückenlose Leistungsfortsetzung zu sichern, müssen zudem einige rechtliche Schritte beachtet werden.
Umzug mit Hartz 4: Das muss beachtet werden
Jeder Mensch darf umziehen – das gilt auch für Hartz 4-Empfänger. Doch hier gilt: Sollte jemand ohne Zustimmung des Arbeitsamtes umziehen, wird sich das Amt fragen, wie eine derart kostenintensive Unternehmung durchführbar war. Daher kann es passieren, dass der Leistungsanspruch für die Zeit des unangemeldeten Umzugs entzogen wird. Damit das nicht passiert, muss das Amt rechtzeitig über den Wohnortwechsel informiert werden. Dies sollte spätestens eine Woche vor dem Umzugstermin über eine „Veränderungsmitteilung“ erfolgen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem die Mitteilung der neuen Postanschrift. Denn nur so bleibt die postalische Erreichbarkeit für die Mitteilungen des Amtes bestehen. Ist dies aber nicht mehr der Fall und geht die Post zurück an das Jobcenter, werden nach dem zweiten Mal die Leistungen eingestellt.
Umzug mit Hartz 4: Wann übernimmt das Arbeitsamt die Kosten?
Die Umzugskosten werden nur dann vom Amt übernommen, wenn der Wechsel aus einem dieser Gründe erfolgte:
- Antritt einer Arbeit in einer anderen Gemeinde (Vorlage des Arbeitsvertrages).
- Haushaltsauflösung wegen Scheidung/Trennung (Vorlage der Scheidungspapiere).
- Familienzuwachs
- Mietkostensenkung
- Kündigung durch Vermieter (Vorlage des Kündigungsschreibens).
- Medizinische Indikationen (chronische Erkrankungen oder Verletzungen), die die Anforderungen an die Wohnsituation verändern (Vorlage eines ärztlichen Attests).
Sollte die Agentur für Arbeit selbst den Umzug wegen einer Mietkostensenkung veranlassen, können sämtliche Auslagen eingefordert werden. Diesbezüglich hat jeder Hartz 4 Empfänger eine 6-monatige Schonfrist, um sich selbst eine neue Wohnung zu suchen.
Nicht übernommen werden die Kosten hingegen bei:
- Einer Haushaltszusammenführung
- Die Hoffnung auf ein verbessertes Jobangebot in einer anderen Stadt/Gemeinde
- Mietmangel
- Der Auszug aus der Wohnung der Eltern bei unter 25-Jährigen, außer es wird eine Ausbildungsstelle in einer anderen Stadt angetreten oder es kommt zu körperlicher Gewalt.
Umzug mit Hartz 4: Welche Kosten werden übernommen?
Wer das Jobcenter rechtzeitig über seinen Umzug informiert hat und wenn die entsprechenden Gründe vorliegen, übernimmt das Amt in der Regel folgende Kosten:
- Transportkosten des Umzugsunternehmens.
- Verpflegungskosten der Umzugshelfer.
- Übernachtungskosten (Wohnungsbeschaffungskosten) bei einem Umzug in eine andere Stadt.
- Angefallene Maklergebühren.
- Renovierungskosten der alten Wohnung, sofern das im Mietvertrag vorgesehen ist.
Wie wird der Antrag für einen Umzug beim Jobcenter gestellt?
Wer als Hartz 4 Empfänger möchte, dass das Jobcenter die Kosten für einen Umzug übernimmt, muss noch vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages Kontakt mit seinem zuständigen Berater im Amt aufnehmen. Damit dieser über die Höhe der Kostenübernahme entscheiden kann, müssen mit dem Amt folgende Punkte besprochen werden:
- Warum ist ein Umzug geplant?
- Wie lautet die Adresse der neuen Wohnung?
- Wie hoch ist die Warmmiete der neuen Wohnung?
- Kann der Umzug mit der eigenen Familie oder mit Freunden durchgeführt werden, oder ist ein Umzugsunternehmen erforderlich? Hierfür wird das Arbeitsamt zwei bis drei Kostenvoranschläge verschiedener Firmen sehen wollen.
- Werden voraussichtlich weitere Kosten entstehen (z. B. Renovierungskosten)?
Damit die Bearbeitung der Kostenübernahme reibungslos funktioniert, sollten die entsprechenden Unterlagen schon zum ersten Termin im Amt mitgenommen werden. Spricht nichts dagegen, wird der Antrag bewilligt. Jedoch erstatten die Ämter meist nicht alle Kosten für Wohnen und Umzug. Meist werden Pauschalbeträge angesetzt. In der Regel könnten bis zu 4.500 Euro erstattet werden. Die Praxis zeigt aber, dass 500 bis 1.500 Euro realistisch sind.